I. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE
1. Abschluss des Kaufvertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn Hörgeräte KRAINZ die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung annimmt.
2. Lieferfähigkeit, Rücktrittsvorbehalt
2.1. Die Lieferung durch Hörgeräte KRAINZ erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Hörgeräte KRAINZ durch Zulieferer, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer, sofern Hörgeräte KRAINZ die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
2.2. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware kann Hörgeräte KRAINZ vom Vertrag zurücktreten und wird in diesem Falle den Kunden umgehend unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten. Eine Ersatzbelieferung des Kunden mit einem gleichwertigen Artikel erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden per Email, Fax oder Brief.
2.3. Hörgeräte KRAINZ behält sich die Lieferung in haushaltsüblichen Mengen sowie die Ablehnung der Belieferung von Wiederverkäufern vor. Weist der Kunde nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Absicht hin, die Waren gewerblich wiederzuverkaufen, ist Hörgeräte KRAINZ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Abnahme des Kaufgegenstandes
3.1. Der Kunde ist zur Abnahme spätestens zu einem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß ab, ist Hörgeräte KRAINZ berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen und im Falle der Fruchtlosigkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.2. Verlangt Hörgeräte KRAINZ im vorbezeichneten Fall Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, die Pauschale übersteigt den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung, oder der Käufer weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Hörgeräte KRAINZ unbenommen. Der Schadensersatz wegen Verzuges bleibt hierdurch unberührt.
4. Mängelansprüche
4.1. Die Mängelgewährleistung der Kaufsache richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
4.2. Beeinträchtigungen der Sache, die auf Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
II. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR REPARATUREN ODER ANPASSUNGEN
1. Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten werden durch Erfüllungsgehilfen des Verwenders vorgenommen und erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.
2. Mängelansprüche
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Leistung i.R.v. Reparaturen und Anpassungen verjähren innerhalb eines Jahres ab der Annahme des Werkes.
3. Rücktrittsvorbehalt
3.1. Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann Hörgeräte KRAINZ vom Vertrag zurücktreten.
3.2. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch Hörgeräte KRAINZ hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe seines Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden in diesem Falle nicht erhoben.
III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
1. Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter
1.1.Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Hörgeräte KRAINZ sind privatrechtlicher Natur.