ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Hörgeräte KRAINZ GmbH. Entgegenstehende AGB werden nicht Bestandteil des Vertrages, wenn nicht Hörgeräte KRAINZ deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

I. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE

1. Abschluss des Kaufvertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn Hörgeräte KRAINZ die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessenen Zeitraum nach der Bestellung annimmt.

2. Lieferfähigkeit, Rücktrittsvorbehalt
2.1. Die Lieferung durch Hörgeräte KRAINZ erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Hörgeräte KRAINZ durch Zulieferer, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer, sofern Hörgeräte KRAINZ die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
2.2. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware kann Hörgeräte KRAINZ vom Vertrag zurücktreten und wird in diesem Falle den Kunden umgehend unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten. Eine Ersatzbelieferung des Kunden mit einem gleichwertigen Artikel erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden per Email, Fax oder Brief.
2.3. Hörgeräte KRAINZ behält sich die Lieferung in haushaltsüblichen Mengen sowie die Ablehnung der Belieferung von Wiederverkäufern vor. Weist der Kunde nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Absicht hin, die Waren gewerblich wiederzuverkaufen, ist Hörgeräte KRAINZ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Abnahme des Kaufgegenstandes
3.1. Der Kunde ist zur Abnahme spätestens zu einem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht ordnungsgemäß ab, ist Hörgeräte KRAINZ berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen und im Falle der Fruchtlosigkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.2. Verlangt Hörgeräte KRAINZ im vorbezeichneten Fall Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, die Pauschale übersteigt den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung, oder der Käufer weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Hörgeräte KRAINZ unbenommen. Der Schadensersatz wegen Verzuges bleibt hierdurch unberührt.

4. Mängelansprüche
4.1. Die Mängelgewährleistung der Kaufsache richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
4.2. Beeinträchtigungen der Sache, die auf Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.

II. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR REPARATUREN ODER ANPASSUNGEN

1. Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten werden durch Erfüllungsgehilfen des Verwenders vorgenommen und erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.

2. Mängelansprüche
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Leistung i.R.v. Reparaturen und Anpassungen verjähren innerhalb eines Jahres ab der Annahme des Werkes.

3. Rücktrittsvorbehalt
3.1. Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann Hörgeräte KRAINZ vom Vertrag zurücktreten.
3.2. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch Hörgeräte KRAINZ hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe seines Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden in diesem Falle nicht erhoben.

III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

1. Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter
1.1.Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Hörgeräte KRAINZ sind privatrechtlicher Natur.

1.2. Der Kunde ist grundsätzlich selbst zur Zahlung der Leistung an Hörgeräte KRAINZ verpflichtet, kann sich aber hiervon durch Beibringung einer spätestens bei Auftragserteilung vorzulegenden schriftlichen Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versicherungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge befreien, wenn und soweit diese die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen von Hörgeräte KRAINZ abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder Leistung von Hörgeräte KRAINZ, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber Hörgeräte KRAINZ verpflichtet.
1.3. Liegt bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung vor, wird eine solche aber später – spätestens bis zur Erteilung der abschließenden Kostenrechnung – nachgereicht, wird Hörgeräte KRAINZ im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abrechnen.
1.4. Solange und soweit die übernommenen Kosten tatsächlich nicht gedeckt wurden, bleibt der Kunde gegenüber Hörgeräte KRAINZ zur Zahlung verpflichtet.

2. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
2.1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden verbleibt das Eigentum an der Ware bei Hörgeräte KRAINZ.
2.2. Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum von Hörgeräte KRAINZ. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die Ware zu einem mit Hörgeräte KRAINZ vereinbarten Nachkontrolltermin zurückzugeben. Sofern keine andere Absprache mit einer von Hörgeräte KRAINZ autorisierten Person getroffen wurde, beträgt die maximale Dauer des kostenlosen Probetragens vier Wochen.
2.3.Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von Hörgeräte KRAINZ stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.

3. Haftung
3.1. Die Haftung für Verschulden von Hörgeräte KRAINZ, des gesetzlichen Vertreters oder der von Hörgeräte KRAINZ eingesetzten Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
3.2. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadenshaftung durch Hörgeräte KRAINZ auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers haftet Hörgeräte KRAINZ nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3.3. Im Falle der kostenlosen Hörgeräte-Ausprobe (III. 2.2.) haftet der Kunde für Verlust sowie Schäden auf Grund von unsachgemäßer Handhabung in Höhe des Gesamtkaufpreises. Bei verspäteter Rückgabe ist der Kunde zum Ausgleich des durch den Verzug entstandenen Schadens verpflichtet.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2.Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und Reparaturen wird mit Rechnungsstellung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher ausdrücklich vereinbart wurden.
4.3. Der Kunde kommt mit seinen Zahlungen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. In einem solchen Fall ist Hörgeräte KRAINZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen.
4.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ihm steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

5. Sonstige Bestimmungen
5.1. Auf die Rechtsbeziehungen mit Hörgeräte KRAINZ findet ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Dies gilt bei Kunden als Verbraucher jedoch nur soweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
5.2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gilt für den Gerichtsstand sowie den Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von Hörgeräte KRAINZ in Weißenburger Str. 20, 63739 Aschaffenburg als ausschließlich vereinbart.
5.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleib die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.